Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 44 Vorarbeiten
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44#abs-2 (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44#abs-3 (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/44#abs-4 (4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 44 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.02.2020 – 4 VR 1/20Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer DuldungsverfügungZitiert von 11
- BVerwG, 28.11.2024 – 11 VR 8/24Ganz überwiegend rechtmäßige DuldungsanordnungZitiert von 3
- BVerwG, 04.12.2020 – 4 VR 4/20Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten für die Planung einer Höchstspannungsleitung)Zitiert von 47
- BVerwG, 13.12.2021 – 4 VR 2/21Teilweise unzulässiger, im Übrigen unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Duldung von VorarbeitenZitiert von 15
- BVerwG, 26.02.2026 – 9 VR 3.26Erfolgloser Eilantrag gegen eine Duldungsanordnung für Vorarbeiten zur Planung einer Höchstspannungsleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 14.02.2024 – 11 A 7.23Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung für Vorarbeiten zur Planung einer Höchstspannungsleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.05.2026 – 9 VR 12.26Duldungsanordnung für Vorarbeiten zur Baudurchführung nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.08.2025 – 11 VR 7.25, 11 VR 7.25 (11 A 12.25)Zitiert von 1
- BVerwG, 19.08.2025 – 11 VR 6.25, 11 VR 6.25 (11 A 11.25)Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer UntersuchungenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.